Paragraphen
Glossar
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Befreiung von Strom- und Energiesteuer

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Zu den verwendungsspezifischen Entlastungen gehören die antragsfähige Befreiung von der Stromsteuer für Strom, der für die Elektrolyse, chemische Reduktionsverfahren, Prozesse der Metallerzeugung und -bearbeitung, die thermische Abfall- und Abluftbehandlung, der Glas-, Keramik-, Ziegel-, Zement- und Kalkindustrie, die Herstellung weiterer Baustoffe wie Gips, Kalksandstein, Porenbetonerzeugnisse und Asphalt sowie mineralische Düngemittel verwendet wurde (§ 9a StromStG). Nach §§ 37, 51 EnergieStG sind Unternehmen ebenfalls berechtigt, die Befreiung von der Energiesteuer für Energieerzeugnisse mit doppeltem Verwendungszweck, sowie für die Verwendung von mineralogischen Verfahren zu beantragen.

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BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

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Die Verordnung ist entstanden, um besonders energieintensive Unternehmen, für die ein hoher CO2-Preis anfällt und die im internationalen Wettbewerb stehen, zu schützen und zu verhindern, dass sie wegen Wettbewerbsnachteilen ins Ausland abwandern (Carbon-Leakage). Basierend auf der beihilfeberechtigten Sektorenliste des EU-Emissionshandels werden Unternehmen, die besonders stark belastet sind, identifiziert.

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Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

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Das BEHG verankert seit 2021 einen nationalen Zertifikate-Handel für Brennstoffemissionen gesetzlich. Wie der EU-EHS zielt auch der nationale Emissionshandel (nEHS) darauf ab, die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens einzuhalten. Der nationale Emissionshandel betrifft Unternehmen, die die Brennstoffe Diesel, Heizöl, Erdgas oder Benzin auf dem Markt in den Verkehr bringen.

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Bundesförderungen Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft - Wettbewerb

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Strategisch dient der Wettbewerb der Förderung von Unternehmen jeder Größe, verschiedenster Sektoren, die durch jene Anreize vermehrt in effiziente Technologien zur Energieeinsparung investieren sollen. Das Förderprogramm, welches durch eine wettbewerbliche Einheit ergänzt wird, fördert u.a. Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Wärmeeffizienz, die energetische Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen oder Prozess- und Verfahrensumstellungen auf energie- und ressourceneffiziente Technologien.

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Bundesförderungen Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – Zuschuss und Kredit

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Die Förderprogramme umfassen die fünf Module „Querschnittstechnologien“, „Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien“, „MSR, Sensorik und Energiemanagement-Software“, „Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen“, sowie „Transformationskonzepte“ welche vom BAFA und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verwaltet werden. Das Modul 5 „Transformationskonzepte“ ist mit der Novellierung des Förderprogramms 2021 dazugekommen, welches Unternehmen ördert, die ihre längerfristigen Dekarbonisierungsstrategien und einen damit verbundenen Maßnahmenplan erstellen. Damit sollen diese fünf Module Investitionen in komplexere Energieeffizienzmaßnahmen begünstigen.

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Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

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In Deutschland reguliert das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) mit gesetzlich verbindlichen Klimaschutzzielen die Emissionsmengen der Sektoren Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Energie des Landes. Die Ziele wurden dahingehend verschärft, dass bis 2030 mindestens 65% und bis 2040 mindestens 88% (gegenüber 1990) an THG-Emissionen eingespart werden müssen. Weiterhin hat sich Deutschland dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 verpflichtet. In Zukunft sollen Emissionsmengen durch jährliche Minderungsziele von 2031 bis 2040 stetig reduziert werden.

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Carbon Contracts for Difference (CCfDs)

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Für den Einsatz und Ausbau von Wasserstofftechnologien als Brückentechnologie für die Energiewende bestehen Fördermöglichkeiten. Diese ist zum einen die Förderung „Important Projects of Common European Interest“ (IPCEI) (deutsch: „Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse") für Wasserstofftechnologien und -systeme, sowie Carbon Contracts for Difference (CO2-Differenzverträge) oder CCfDs.

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Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

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Die CSRD ist eine EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung und ersetzt die bisher geltende Nonfinancial Reporting Directive (NFRD). Aktuell handelt es sich bei der CSRD noch um einen Vorschlag. Sollte dieser angenommen werden, wird die neue CSRD voraussichtlich ab dem 01.01.2024 für das Geschäftsjahr 2023 gelten.

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Energieauditpflicht

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Seit 2015 unterliegen alle Unternehmen (außer KMUs) der Energieauditpflicht nach DIN EN 16247-1. Energieaudits dienen den Unternehmen zur Ermittlung überschüssiger Energiekosten, sowie der Identifikation möglicher Einsparpotenziale. Die Audits werden von akkreditierten Energieauditoren durchgeführt, welche von dem Bundesamt für Wirtschaft du Ausfuhrkontrolle (BAFA) geprüft und berechtigt sind.

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Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

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Das EnEfG befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Der aktuelle Entwurf setzt bundesweite Energieeffizienzziele für 2030, 2040 und 2045 für Primär- und Endenergie. Für den Endenergieverbrauch bedeuten diese Ziele eine Reduzierung um mehr als 500 Terawattstunden (TWh) bis 2030. Für Unternehmen umfasst der Entwurf unter anderem, eine Umsetzungspflicht für wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen, sowie eine Pflicht zur Einführung von Energie- oder Umweltsystemen. Zudem sollen Unternehmen zur Vermeidung von Abwärme aus Produktionsprozessen verpflichtet werden. Ist eine Vermeidung nicht möglich, soll diese an verwendet werden.

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Energie- und Stromsteuer

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Die Energie- und die Stromsteuer stellen beide Verbrauchsteuern und Ökosteuern dar, welche umweltschädliches Verhalten verteuern sollen. Beide Steuern werden von den Hauptzollämtern verwaltet - durch diese konnte die Bundesregierung in den letzten 20 Jahren circa 20 Mrd. Euro einnehmen.

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Europäischer Emissionshandel (EU-EHS)

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Betroffen sind der Stromerzeugungssektor sowie energieintensive Industriezweige. Zudem fällt auch die kommerzielle Luftverkehrsindustrie im europäischen Wirtschaftsraum unter das EUEHS.Nach dem Prinzip des „cap and trade“ wird eine absolute Grenze an bestimmten Treibhausgasen auf EU-Ebene gedeckelt. Die betroffenen Sektoren dürfen diese Obergrenze nicht überschreiten. Die Unternehmen können aber untereinander innerhalb der Grenze mit Emissionszertifikaten handeln. Das Ziel des CO2-Marktes ist es, die Emissionen der energieintensiven Sektoren bis 2030 um 61% zu senken.

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European Green Deal

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Der European Green Deal ist ein von der EU-Kommission vorgestelltes Konzept mit dem Ziel, die nachhaltige Transformation aktueller Wirtschaftsprozesse und als erster Kontinent durch die EU-weite Reduktion von Treibhausgasen auf Netto-Null bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.

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EU-Taxonomie

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Die EU-Taxonomie definiert, was als „nachhaltiges Investment“ gelten darf und bietet so einen Klassifizierungsrahmen. Ziel ist es, somit Finanzströme und Geschäftstätigkeiten auf den Klimaschutz auszurichten.

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Garantierte Einspeisevergütung

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Durch die Einspeisevergütung werden Anlagebetreibern für eine Laufzeit von 20 Jahren feste Vergütungssätze garantiert. Dies soll vor allem Investoren Planungssicherheit geben. Das Förderinstrument wurde 2017 dahingehend systematisch verändert, dass die Einspeisevergütung durch ein Ausschreibungsverfahren ersetzt wurde, das nicht mehr auf festen Vergütungssätzen basiert, sondern auf jährlichen, technologiespezifischen Ausbaukapazitäten.

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Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke (IEEKN)

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Die Initiative beruht auf der gemeinsamen Entscheidung der Bundesregierung, sowie 21 Verbänden und Organisationen aus der Wirtschaft und zielt auf eine stärkere Ausbreitung von Energieeffizienz- und Klimaschutzmaßnahmen in unterschiedlichen Gewerben ab. Ein Netzwerk besteht normalerweise aus mindestens 5 Unternehmen, welche sich gegenseitig bezüglich der „gemeinsamen Steigerung der Energieeffizienz und Umsetzung von Klimaschutz-, Ressourceneffizienz- oder Nachhaltigkeitsmaßnahmen“, austauschen.

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Klima-Champions 

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Als Klima-Champions werden im Rahmen des ENRI-Projekts Unternehmen bezeichnet, die beträchtliche finanzielle Mittel in den Klimaschutz (re-)investieren. Ihre Maßnahmen zur Vermeidung und Reduktion negativer Auswirkungen auf das Klima sowie ihre Beiträge zum gesellschaftlichen Gemeinwohl gehen nicht nur weit über geltendes Recht hinaus, sondern sind besonders ambitioniert und bilden damit die höchste Stufe einer klimaverträglichen Unternehmensführung. Sie setzen nicht nur Maßnahmen um, die klimaverträglich sind, d.h. im Einzelnen dem Klima nicht schaden, sondern diesem gar zugutekommen.

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Klimaverträgliche Unternehmensführung (Im ENRI-Projekt erarbeitete Definition) 

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Eine klimaverträgliche Unternehmensführung meint ein nachhaltiges Wirtschaften, welches die Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf das Klima ganzheitlich in den Grundsätzen und Prozessen des Unternehmens integriert (1). Als wesentlicher Bestandteil der systematischen betrieblichen Steuerung (2) werden in engem Austausch mit allen wesentlichen Stakeholdern (3) Maßnahmen zum Schutz von Ressourcen und zur Verringerung des Energieverbrauchs (Klimaschutzmaßnahmen) (4) entlang der gesamten Wertschöpfungskette ergriffen, sowohl am Unternehmensstandort als auch in dessen Einflussbereich (5). Das Ziel einer klimaverträglichen Unternehmensführung besteht in der Vermeidung und Reduktion negativer Auswirkung des Unternehmens auf das Klima sowie der Verstärkung positiver Beiträge (6) des Unternehmens für die Gesellschaft. 

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Kostenlose CO2- Emissionsberechtigungen

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Dies erfolgt anhand EU-weit einheitlicher Benchmarks und der Umfang der kostenfrei zugeteilten Zertifikate ist begrenzt und nimmt jährlich ab. Die Zuteilung folgt EU-Regelungen, kann also von der Bundesregierung nicht direkt beeinflusst werden. Jedes Unternehmen erhält so viele Zertifikate wie die im EU-weiten Vergleich effizientesten Unternehmen im selben Sektor. In der vierten Handelsperiode werden die Benchmarks zudem schrittweise abgesenkt.

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Nachhaltige (Re-)Investitionen 

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Als nachhaltige (Re-)Investitionen mit Klimabezug werden im Rahmen des ENRI-Forschungsprojekts unternehmerische Investitionen in 1) ein Klimamanagementsystem, in 2) Maßnahmen in die Steigerung der Material- und Energieeffizienz, -konsistenz und -suffizienz zur Reduktion und Vermeidung negativer Klimaauswirkungen, in 3) die Kompensation nicht vermeidbarer Treibhausgasemissionen oder auch in unternehmerische Aktivitäten mit vergleichsweise indirekten Klimaauswirkungen wie 4) die Implementierung Klimaschutz begünstigender Entscheidungsstrukturen und -prozesse, 5) die Integration relevanter Anspruchsgruppen in unternehmerische Tätigkeiten sowie 6) Beiträge zum gesellschaftlichen Gemeinwohl über die eigenen Unternehmensgrenzen hinaus und die aktive Beteiligung an der sozial-ökologischen Transformation der Wirtschaft bezeichnet. 

Re-Investitionen meinen dabei „die Wiederanlage frei gewordener Investitionsmittel (aus Gewinnen, dem Verkauf von Vermögenswerten oder erlösten Abschreibungen), sowie Ersatzinvestitionen“

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Ökodesign-Richtlinie

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Diese EU-Richtlinie zielt darauf ab, die Effizienz der Produkte im Umlauf und damit deren ökologischen Einfluss flächendeckend zu reduzieren. Konkrete Produktanforderungen werden pro Produktgruppe formuliert. Von der Richtlinie sind sowohl Produkte betroffen, die bei Verwendung Energie verbrauchen, als auch solche, die den Verbrauch indirekt beeinflussen.

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Rebound-Effekte

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Unter Rebound-Effekten wird verstanden, wenn es in Folge einer Ressourcen- oder Energieeffizienzmaßnahme zu einer erhöhten Nachfrage nach dieser Ressource oder Energie kommt. Dadurch wird das Einsparpotential einer Effizienzmaßnahme nicht vollständig ausgeschöpft. Es wird zwischen einem direkten und einem indirekten Rebound-Effekt unterschieden: „Ein direkter Rebound-Effekt entsteht, wenn sich nach einer Effizienzmaßnahme die Nachfrage nach dem gleichen Gut bzw. der gleichen Dienstleistung erhöht. Ein indirekter Rebound-Effekt wiederum versteht sich als eine erhöhte Nachfrage in Anschluss an eine Effizienzmaßnahme nach alternativen Gütern oder Dienstleistungen […]“ (UBA 2016, S. 5 f.). 

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Spitzenausgleich

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Mit dem Spitzenausgleich werden bis zu 90 % der Strom- und Energiesteuer erstattet, sofern die steuerliche Belastung als Summe der Energiesteuer im Kalenderjahr höher ist als der gesunkene Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur Rentenversicherung. Seit 2012 können nach einem Beschluss des EU-Beihilferechts können Unternehmen die Entlastung nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie Gegenleistungen nachweisen in Form der Einführung eines Energie-oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS.